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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Bielefelder Holzwaren GmbH

1. Allgemeines / Geltungsbereich 

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten - in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr - für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen der Bielefelder Holzwaren GmbH. Abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, des Käufers erkennen wir nicht an und widersprechen diesen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen unsere Leistung vorbehaltlos erbringen. 

1.2 Diese Bedingungen gelten ebenso für alle weiteren Abschlüsse und Lieferungen, auch wenn ihnen die AGB nicht ausdrücklich zugrunde gelegt werden. 

1.3 Die Firma Bielefelder Holzwaren GmbH schließt Verträge nur mit Bestellern für selbstständige, gewerbliche oder behördliche Zwecke ab. Dieser Zweck ist auf Verlangen nachzuweisen. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller die entsprechende Verwendung der Ware. 

2. Angebote und Vertragsabschluss 

2.1 Alle Angebote sind stets freibleibend; Zwischenverkauf und Selbstbelieferung bleiben vorbehalten.

2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

2.3 Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 4 Wochen annehmen.

2.4 Sämtliche zwischen uns und dem Käufer bei Vertragsabschluss getroffenen Vereinbarungen sind vollständig schriftlich niedergelegt.

2.5 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Unterlagen stehen uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte zu. Diese Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung zugänglich gemacht werden. Das gleiche gilt auch für die Anfertigung von Kopien. Die Eigentums- und Urheberrechte können endgeldlich erworben werden. 

3. Lieferung, Liefertermine und Gefahrübergang 

3.1 Für unsere Lieferungen ist stets die Verladestelle der Erfüllungsort („Ab Werk“); Bei vereinbarter Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr für den Transport. Wir werden die Waren nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers gegen versicherbare Risiken versichern. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten. Lieferung „frei Baustelle“ oder „frei Haus“ bedeutet Anlieferung ohne Abladen durch unseren Fahrer. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen.

3.2 Die von uns in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermine sind voraussichtliche Liefertermine. Der Liefertermin verschiebt sich beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse angemessen, soweit die Verzögerung nicht von uns zu vertreten ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verzögerung bei uns oder an anderen Stellen eintritt, wie z.B. unvorhergesehene Betriebsstörungen, Streiks oder nicht rechtzeitige Belieferung mit dem zur Herstellung notwendigen Material. Wir teilen dem Käufer umgehend eine mögliche Lieferverzögerung mit.

3.3 Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer 14 Tage betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde.

Das gilt nicht, soweit wir einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben.

Geraten wir infolge leichter Fahrlässigkeit mit der Lieferung in Verzug, so ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden (Schadenersatz neben der Leistung) auf 5% des Vertragspreises der verspäteten Lieferung beschränkt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht im Falle der Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit.

3.4 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, für den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen, es sei denn, der Käufer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Weitergehende gesetzliche Aufwendungsersatzansprüche bleiben unberührt. Wir sind darüber hinaus berechtigt, dem Käufer eine angemessene Abnahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosen Verstreichen vom Vertrag zurück zu treten sowie Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. 

4. Zahlung 

4.1 Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

4.2 Alle genannten Preise gelten stets „ab Werk“ sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist. Zielverkauf und Skonti bedürfen ebenfalls der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

Skontogewährung setzt voraus, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.

4.3 Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.

4.4 Bei Überschreiten des Zahlungszieles kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Verzugszinsen werden mit 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zzgl. MwSt. berechnet.

4.5 Bei Zahlungsverzug des Käufers, Scheck- oder Wechselprotest sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können die Weiterveräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.

4.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bestehen nur, wenn der Gegenanspruch des Käufers rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten ist; darüber hinaus besteht ein Zurückbehaltungsrecht nur, soweit die Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. 

5. Beanstandungen, Gewährleistung und Haftung 

5.1 Ist der Kauf für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft, so hat Käufer die empfangene Ware unverzüglich auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften hin zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Warenempfang, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Verarbeitet der Käufer die Ware oder baut sie ein und unterlässt die Mängelanzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

5.2 Transportschäden sind nach der Entladung auf dem Lieferschein zu dokumentieren und dem Frachtführer unverzüglich mitzuteilen. Auch mangelhafte Ware ist in jedem Fall zu entladen. 

5.3. Soweit Vertragsware nicht neu hergestellt ist, wird diese unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft. Schadenersatzansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens bleiben im Rahmen der Bestimmungen zu Ziffer 6 dieser AGB unberührt.

Die gesetzlichen Ansprüche aus Sachmängeln verjähren bei neu hergestellten Waren in einem Jahr ab Übergabe der Waren.

Abweichend davon verjähren Ersatzansprüche für Schäden aus Verletzung des Körpers, der Gesundheit und des Lebens sowie Ersatzansprüche für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

5.4 Wir haften nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen des Käufers oder Dritter sowie durch Umwelteinflüsse auftreten. 

5.5 Bei fristgerechter, berechtigter Beanstandung erfolgt nach unserer Wahl eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Sollten wir eine gestellte angemessene Nachfrist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verstreichen lassen oder sind uns beide unmöglich, dann hat der Käufer das Recht, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen eine Wandlung (= Rückgängigmachen des Vertrages) oder Minderung (= Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen.

5.6 Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Folgeschäden aus dem Fehlen der Eigenschaft abzusichern.

6. Allgemeine Haftungsbegrenzung 

6.1 Die Haftung der Firma Bielefelder Holzwaren GmbH richtet sich nach den im o.g. Abschnitt getroffenen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen sofern es sich um Schadenersatzansprüche handelt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt auch für schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

6.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Körpers, der Gesundheit des Lebens bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie bei Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie.

6.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. 

7. Eigentumsvorbehalt 

7.1 Die Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben bis zur Bezahlung des gesamten Kaufpreises als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vertragsware zurückzuholen. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

7.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir gegebenenfalls Drittwiderspruchsklage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

7.3 Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu der oder den anderen vermischten, vermengten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung, Vermengung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

7.4 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Auslieferung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht gestellt ist oder Zahlungseinstellung nicht vorliegt.

7.5 Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt alleine uns.

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